ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA ZEILFELDER MASCHINENBAU GMBH

 

§1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit allen unseren Abnehmern. Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gelten diese AGB nach Maßgabe § 8. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Abnehmers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

1.2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Abnehmer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Neben-abreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäfts-bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.4. Soweit nicht zwischen uns und unseren Abnehmern ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde, findet im Übrigen das Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.

§2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS, VERTRAGSRÜCKTRITT

2.1. Die Angebotsfrist ist auf die Dauer von 14 Kalendertagen ab dem Angebotsdatum festgelegt. Eine Änderung der Angebotsfrist bedarf der schriftlichen Festlegung auf dem Angebot.

2.2. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2.3. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor (z.B. Kalku-lationen, Zeichnungen, Berechnungen, etc.). Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich ge-macht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zu-stimmung. Soweit wir das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist laut § 2 Nr. 2.2 an-nehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

2.4. Bei Fertigung bzw. Auftragsausführung nach den technischen Vorgaben, Zeichnungen, Abbildungen etc. des Käufers obliegt die alleinige Sicherstellung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Haftung der Angaben beim Käufer. Änderungen, Verbesserungen oder Anpassungen erfordern die schriftliche Freigabe zur Änderung durch den Käufer. Produktionsbeginn ist erst nach Vorliegen der schriftlichen Freigabe möglich.

2.5. Bei unberechtigter Vertragsstornierung durch den Käufer, entsteht seitens der Zeilfelder Maschinenbau GmbH ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 % der Auftragssumme vom Käufer. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten. Leistungen und Materialien die bereits Kosten für den stornierten Auftrag verursacht haben, werden dem Käufer in Rechnung gestellt.

2.6. Werden Umstände dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages bekannt, welche den Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet, ist der Verkäufer berechtigt noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse, gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen oder nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und ggf. nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten (die gesetzliche Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt).

§3. BEISTELLMATERIAL

3.1. Die rechtzeitige und vollständige Anlieferung von Beistellteilen seitens des Käufers erfolgt frei Haus.

3.2. Kommt der Käufer in Lieferverzug oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Terminliche Anpassungen und Verschiebungen der Auftragsausführung gehen zu Lasten des Käufers und führen zu keinerlei Regressansprüchen seitens des Käufers.

3.3. Die Zeilfelder Maschinenbau GmbH übernimmt keine Haftung für Materialeigenschaften sowie die Unbrauchbarkeit in Folge eines Bearbeitungsfehlers für Beistellteile aller Art (Roh- und Halberzeugnisse, Werkzeuge, etc.) seitens des Kunden.

§4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

4.2. Der Käufer trägt die Transportkosten ab Werk und ist eigenverantwortlich für die Anmeldung zur Ausfuhr.

4.3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung angegeben Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. 4.4. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen nach gesetzlichen Vorschriften zu berechnen.

4.5. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 1 Monat oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.

§5. LIEFERUNG

5.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist auch bei Lieferung frei Bestimmungsort das Lieferwerk oder das in unserem Auftrag tätige Unternehmen es sei denn, es ist etwas anders vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Art der Versendung bleibt uns Vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Mit Absendung, Verladung spätestens mit Verlassen des Werkes / Lager geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anders vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen. Ist Lieferung an die Baustelle vereinbart, so werden geeignete Anfahrtswege und ausreichend Platz zum Abladen vorausgesetzt, andernfalls haftet der Abnehmer für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.

5.2. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.

5.3. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Liefertermin Überschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer und soweit sie unsere Liefertätigkeit beeinträchtigen von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass Ersatz des etwaigen Schadens verlangt werden kann, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (15 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z.B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen), und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.4. Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen. Die Vorschrift des §377 HGB gilt entsprechend.

5.5. Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden.

5.6. Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Abnehmer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.

5.7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Reste des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben.

§6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

6.2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigenen Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

§7. GEWÄHRLEISTUNGEN UND MÄNGELRÜGEN SOWIE RÜCKGRIFF / HERSTELLERREGRESS

7.1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Bereitstellung der Ware im Werk bzw. Auslieferungslager, nicht jedoch vor dem vereinbarten Liefertermin. Gewährleistungsansprüche verjähren laut den gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Bestimmungen.

7.3. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Käufer. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs.1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.

7.4. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach Ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen.

7.5. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Alle weiteren Ansprüche des Kunden, auch solche auf Schadensersatz, werden, soweit nicht zwingende Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz) entgegenstehen, ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf dem Fehlen ungesicherter Eigenschaften, arglistigem Verschweigen von Mängeln oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

7.6. Soweit eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, muss uns mind. drei Mal Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist gegeben werden, bevor diese als fehlgeschlagen gilt.

7.7. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.8. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausge- schlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.9. Rückgriffsansprüche des Käufer gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Ver-einbarungen getroffen hat.

7.10. Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Insbesondere haften wir gegenüber dem Käufer nicht auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, es sei denn, dass der von uns gelieferten Ware eine von uns ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Sofern der Mangel nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt

§8. GELTUNG FÜR NICHTKAUFLEUTE

8.1. Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen betreffen, gelten diese AGB mit folgender Maßgabe:
1. § 1.2, erster Abs. gilt nicht.
2. § 4.1 gilt mit der Maßgabe, dass in den Preisen die Mehrwertsteuer enthalten ist.
3. § 5.3, erster Absatz gilt mit der Maßgabe, dass die Rügefrist zwei Wochen beträgt. § 5.3, zweiter Absatz gilt nicht.
4. § 7.3, erster Abs. gilt nur bei offensichtlich erkennbaren Mängeln, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen.
5. § 7.4 gilt nicht, soweit dort Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder das Rücktritts recht ausgeschlossen sind.
6. § 9.2 gilt nur, soweit nach § 38 ZPO zulässig.

§9. SONSTIGES

9.1.Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 

9.2. Wenn unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sind für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis die Gerichte in Freiburg erstinstanzlich zuständig.

9.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.